Satzung des Tierschutzverein Fliedetal e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Fliedetal e.V. mit Sitz in Flieden und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Großgemeinden Flieden, Neuhof, Kalbach und Umgebung.
  1. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda unter der Nummer 183 eingetragen. Gründungsjahr ist 1963.
  1. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§2 Zwecke und Ziele des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuer­begünstigter Zwecke der Abgabenordnung. 
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • - das Praktizieren des Tierschutzes entsprechend den geltenden Gesetzen,
    • - Aufklärung und gutes Beispiel zum Verständnis für das Wesen der Tiere in der Bevölkerung zu wecken,
    • - die Förderung des Wohlergehens der Tiere,
    • - die Verhinderung der Tierquälerei und Tiermiss-handlung und gegebenenfalls eine diesbezügliche strafrechtliche Verfolgung zu veranlassen,
    • - die Versorgung ausgesetzter und verletzter Tiere,
    • - das Verhindern und Anzeigen nicht artgerechter Tierhaltung,
    • - Aufklärung und Prävention,
    • - Schutz der in Freiheit lebenden Tiere.
  1. Es werden Kooperationen mit den anderen Tierschutz­organisationen in der Umgebung angestrebt.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten den Tierschutz zu vertreten und entsprechend zu fördern. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Die Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Durchführung der Tierschutzarbeit erfolgt durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuwendungen und Einnahmen aus Eigenarbeit
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind
    • - ordentliche Mitglieder
    • - fördernde (außerordentliche) Mitglieder
    • - Ehrenmitglieder
  1. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden. Minderjährige können Mitglied werden, wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Das Mitglied unterstützt den Verein in seiner ideellen, rechtlichen und wirtschaftlichen Arbeit.
  1. Förderndes Mitglied im Verein kann jede juristische Person oder eine Gesellschaft werden. Diese Mitglieder unterstützten den Verein finanziell durch regelmäßige Beiträge, Spenden oder in anderer Weise. Die Unterstützung muss den festgesetzten Jahresbeitrag überschreiten.
  1. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen und im Verein hervorragende Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und bei der Mitgliederversammlung ernannt. Auch die Aberkennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen sowie Eigentum des Vereins für den satzungsgemäßen Gebrauch zu nutzen.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jugendliche können einen Antrag nur mit der Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten stellen. Juristische Personen nur über den offiziellen Vertreter. Durch seine Unterschrift auf dem Antragsformular erkennt jedes Mitglied die Satzung an.
  1. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit 2/3 Mehrheit. Der Bewerber wird über die Vorstandsentscheidung schriftlich in Kenntnis gesetzt.
  1. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag des Bewerbers ab, so steht dem Betroffenen das Recht zu, den Vorstand persönlich zu sprechen.
  1. Jedem Mitglied ist nach Aufnahme in den Verein auf Wunsch eine Satzung auszuhändigen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet:
  1. mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein,
  4. durch Auflösung des Vereins
  1. Der Austritt muss durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Ein Austritt ist nur zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres mit einer 3-monatlichen Kündigungsfrist möglich. Bei Minderjährigen müssen die ges. Vertreter unterschreiben. Das Mitglied ist verpflichtet bis zu seinem Ausscheiden den Jahresbeitrag zu entrichten.
  1. Vereinsschädigendes Verhalten oder Verstoß gegen die Vereinssatzung begründet einen Ausschluss und wird durch eine Vorstandsentscheidung wirksam. Zu dieser Vorstandssitzung wird die betreffende Person eingeladen und zur Sache gehört. Der Beschluss des Vorstandes ist Ihr schriftlich, mitzuteilen. Ferner kann ein Ausschluss bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgen, wenn die Zahlung einmal angemahnt wurde. Die schriftliche Mahnung muss auf die Kündigung zum Ende des Jahres hinweisen. Sie wird durch Vorstandsbeschluss wirksam.

 

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitglieder­versammlung bestimmt. Der Vorstand ist ermächtigt, in Not- und Härtefällen Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrags zu gewähren.
  1. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäfts­jahres bzw. nach erfolgter Aufnahme in den Verein zu entrichten und wird mittels Lastschriftverfahren vom angegebenen Konto eingezogen. Minderjährige Mitglieder sind beitragsfrei sofern eine Familienmitgliedschaft besteht. Bei der Aufnahme ist der volle Jahresbeitrag für das Aufnahmejahr zu entrichten.
  1. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt. Sie haben jedoch alle Rechte und sonstigen Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
  1. Fördermitglieder setzen ihren erweiterten Beitrag selbst fest.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • - Mitgliederversammlung (§9)
  • - Vorstand (§ 11)
  • - vom Vorstand berufener erweiterter Vorstand (§12)

§9 Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen. Der Termin wird den Mitgliedern 14 Tage und nochmals einige Tage vor der Versammlung jeweils durch die örtliche Presse im Fliedener Wochenblatt, in der Neuhofer Rundschau und in den Kalbacher Nachrichten mitgeteilt. Mitglieder, welche nicht im Einzugsbereich der örtlichen Presse leben, müssen angeschrieben werden. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  1. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 1 Woche vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich und mit einer Begründung versehen dem Vorstand zuzuleiten. Später eingehende Anträge können als Dringlich­keitsanträge gelten, die nur anerkannt werden, wenn sie die Unterschrift von mindestens 20 Mitgliedern haben.
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a. Beratung und Beschlussfassungen von eingebrachten Anträgen.
    b. Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits­berichts und des Kassenberichts des letzten Geschäfts­jahres.
    c. Entlastung des Gesamtvorstandes.
    d. Neuwahlen der Vorstandsmitglieder für die Wahl­periode von 2 Jahren.
    e. Nach vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstands­mitgliedes die Berufung eines Stellvertreters bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode vorzunehmen.
    f. Die Bestellung der Kassenprüfer für die Wahlperiode von 2 Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand ange­hören oder in einem finanziellen Abhängigkeits­verhältnis zu einer Vorstandsperson stehen.
    g. Beschluss über Satzungsänderungen und Vereins­auflösungen sind nur mit 2/3 Mehrheit möglich.
    h. Beschluss bei Vereinsauflösung, welche Organisa­tionen das vorhandene Vereinsvermögen erhalten.
    i. Beschluss / Festlegung der vom Vorstand festgelegten Mitgliederbeiträge.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet, in Ausnahmefällen weitere Reihenfolge unter §14 Abs.1.
  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Ebenso können sich juristische Personen und Gesellschaften jeweils mit einer Stimme an der Stimmabgabe beteiligen. Zur Stimmabgabe ist die Anwesenheit in der Versammlung erforderlich.
  1. Die Abstimmungen erfolgen geheim und gelten mit einfacher Mehrheit, bzw. stimmt die Versammlung einstimmig einem Wahlverfahren per Akklamation zu, so kann die Wahl auch per Akklamation durchgeführt werden.
  1. Finden Vorstandswahlen statt, so wird ein Wahlleiter bestimmt.
  2. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Vorstandsmitgliedern und den juristischen Personen des Vereins zuzuleiten. Den übrigen Mitgliedern ist Niederschrift auf Anforderung zu übersenden.

 

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung tagt nach Bedarf.
  1. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand, wenn nach § 36 BGB die einfache Mehrheit des Vorstandes es verlangt oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Das Drittel muss dem tatsächlichen Mitgliederbestand entsprechen zum Zeitpunkt der Einberufung.
  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Frist vom Antragsstellungsdatum aus sind 14 Tage.
  1. In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dürfen nur die Punkte zur Sprache und zur Abstimmung kommen, die zur Einberufung geführt haben und in der Pressemitteilung §9 (1) mitgeteilt wurden.
  1. Vorstandsmitglieder können nur auf einer außerordentlichen Versammlung abgewählt werden, die ausschließlich zu diesem Zwecke einberufen wird. In dieser Versammlung muss dann ein neuer Vorstand gewählt werden. Im Falle des Scheiterns einer Neuwahl erfolgt eine Notbestellung durch das Amtsgericht nach § 29 BGB.

§11 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
    - Vorsitzenden/de
    - stellvertretenden/de Vorsitzenden/de
    - Kassierer/in
    - Schriftführer/in
  2. Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden/de, stellvertretenden/de Vorsitzenden/de, Kassier­er/in, Schriftführer/in. Bei der Vereinsvertretung ist es erforderlich, dass zwei der Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB gleichzeitig handeln.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

§12 erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
  • - Jugendwart/in
  • - Beigeordnete/r mit besonderen Aufgaben (max. 4 Beigeordneten die durch den Vorstand berufen werden)
  1. Der Jugendwart/in hat die Aufgabe, den Tierschutzgedanken schon bei Jugendlichen zu wecken und zu festigen. Außerdem versucht er/sie durch ihre Aktivitäten die Verbindung zu der Bevölkerung auszubauen.
  1. Beigeordnete erfüllen Aufgaben, welche vom Vorstand delegiert werden oder Arbeiten, welche sich mit der Zustimmung des Vorstandes, selber aufgeben.

§13 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, sofern sie nicht durch die  Satzung  einem  anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat u.a. folgende Aufgaben:

    a. Führung der satzungsgemäßen Geschäfte des Vereines
    b. Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder­versammlung  und Aufstellung der Tagesordnung,
    c. Ausführung der  Beschlüsse der Mitglieder­versammlung,
    d. Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereines,
    e. Erstellung eines Jahresberichtes zur Mitglieder­versammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres,
    f. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
    g. Treffen von Entscheidung über konkrete Unter­stützungs­­maßnahmen sowie wissenschaftliche und sonstige Veranstaltungen.

 

§14 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der 1. Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Monate ein. Die Ladung erfolgt per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der 1. und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzung.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorsitzender und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat einer der Vorsitzenden unverzüglich eine neue Vorstandssitzung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen; diese Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstands­mitglieder anwesend sind.
  1. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende.
  1. Beschlüsse über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert im Einzelfall von über 2500,- Euro zu Lasten des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  1. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift vom Schriftführer oder einer vertretenden Person aus dem Vorstand zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Vorstandsmitgliedern und dem erweiternden Vorstand zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten.
  1. Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
  1. Berater (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater oder Berater für besondere Aufgaben) können zu allen Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

§15 Kostenerstattung

  1. Sämtliche Tätigkeiten im Verein sind ehrenamtlich.
  1. Ausgaben, welche durch Tierschutzaufgaben entstehen, die dem Zwecke des Vereins entsprechen, sind nach Genehmigung des Vorstandes, Mitgliedern gegen Beleg, zu erstatten.
  1. Kostenerstattungen sind zum Zwecke der Buchführung fest­zuhalten.

§16 Haftungsausschluss

  1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  1. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Die Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf grob­fahr­lässige und vorsätzliche Pflichtverletzung.

§17 Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung kann nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in §9 (3g) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  1. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung - unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form - den Mitgliedern zugänglich gemacht wird. Dies kann durch Auslage am gemeldeten Vereinssitz erfolgen.

§18 Formale Satzungsänderung

Der Vorstand ist berechtigt, formale Änderungen der Satzungen aufzunehmen, wenn diese vom Vereinsregistergericht gefordert werden. Die Änderungen müssen nachträglich durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller eingetragenen Mitglieder, nach ordnungsgemäßer Ladung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  1. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist seitens des Vorstandes mit einer Frist von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit Zweidrittel­mehrheit, der in der Versammlung anwesenden Mitglieder, einen Beschluss fassen kann.
  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungs­berechtigte Liquidatoren.

§20 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung in Kraft und muss beim Vereinsregister eingetragen werden.

 

Satzung des Tierschutzverein Fliedetal e.V. vom 25.07.2014, zuletzt geändert mit Beschluss vom 12.02.2016

 

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