Im Dialog mit der Gemeinde Flieden

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Neue Gespräche mit der Gemeinde Flieden

Am gestrigen Mittwoch, den 09.11.2016, gab es nun kurzfristig um 16.00 Uhr eine weitere Gesprächsrunde im Fliedener Rathaus bezüglich einer angemessenen finanziellen Unterstützung seitens der Gemeinde Flieden für den Tierschutzverein Fliedetal e.V. 

Nach nunmehr über 2 Jahren Gesprächen, in insgesamt 4 Treffen, folgte gestern nun ein fünftes Treffen mit Bürgermeister Christian Henkel, sowie dem Gemeindevorstandsmitglied Christian Ackermann und den zwei Vertretern Alexandra Baumann-Jlassi und Oliver Reiling vom Tierschutzverein Fliedetal e.V.. Wie auch schon in den vorangegangenen Treffen versicherte man uns, das Problem ernst zu nehmen und uns ja auch gerne unterstützen zu wollen, für die "wertvolle Arbeit" die der Verein leistet. Verständnis dafür, dass zuvor in vier Treffen einiges besprochen wurde, sich die Situation aber nicht verändert hat, geschweige denn irgendetwas passiert ist und wir dann daraufhin am 23.09.2016 eine Petition an die Gemeinde Flieden ins Leben gerufen haben, hatte Herr Henkel natürlich nicht.

Aus unserer Sicht haben wir zu keinem Zeitpunkt zu Hohe oder überzogene Forderungen gestellt. In unseren Gesprächen mit der Gemeinde Flieden haben wir immer deutlich gemacht, dass wir uns eine Summe in Höhe von 1.500,- Euro jährlich vorstellen, damit auch weiterhin im Bereich der Gemeinde Flieden die Arbeit, die wir bei kranken und verletzten Tieren leisten, der tierärztlichen Versorgung von Fundtieren, sowie der entsprechenden Unterbringung und so weiter, gewährleistet werden kann. Diese von uns geforderte Summe ist nur ein Bruchteil der tatsächlich anfallenden Kosten, die wir auch nur durch Mitgliedsbeiträge und Spenden überhaupt stemmen können.

Auf jedenfall hat uns die Gemeinde Flieden gestern am Runden Tisch zum ersten Mal Zahlen genannt und uns ein Angebot gemacht. Dieses Angebot in Höhe von 500,- Euro jährlicher Zuwendung, sowie 100,- € je durch die Gemeinde ausgelösten Einsatz (Darunter versteht die Gemeinde Fälle von Haltungskontrollen), fällt deutlich niedriger aus, als wir es uns erhofft oder erwünscht haben. Aber auf jedenfall ist es schon mal ein Anfang. Vorstandsintern werden wir dieses Angebot nun genau prüfen!

Uns geht es vielmehr um die Kostenbeteiligung bei den kranken und verletzten Fundtieren, zu welchen wir gerufen werden!!!

Hauptargument der Gemeinde ist natürlich, dass wir ein ehrenamtlicher Verein sind und die Gemeinde bereits jährliche Gebühren an das Tierheim zahlt. Unsere Frage allerdings... Ist Tierschutz nur ein Hobby? Aus unserer Sicht nicht! Wir werden gerufen, wenn irgendwo im Gemeindegebiet ein verletztes Tier oder ein herrenloser Hund gefunden wurde. Wir sind dann zur Stelle, wenn es ernst wird und Hilfe benötigt wird. In der Regel verbringen wir dann Tag und Nacht auf unsere Kosten die verletzten Tiere sofort zum Tierarzt oder nehmen sie auf.

Und genau da ist die zuständige Gemeinde in der Pflicht, denn sie muss eigentlich die Kosten für Fundtiere zahlen.

Wir und viele weitere Tierschutzvereine bemängeln die Art und Weise wie mit hilfsbedürftigen Tieren in vielen Gemeinden verfahren wird.  Hier bestimmen gewisse Kriterien, ob es sich bei dem aufgefundenen Tier um ein Fundtier oder um ein herrenloses Tier handelt. Für einen Laien völlig verwirrend, denn jedem Tier in Not steht Hilfe zu.

Was ist also der Unterschied zwischen einem Fundtier und einem herrenlosen Tier?

„Bei der Unterscheidung, ob es sich um ein herrenloses oder um ein verlorenes Tier handelt, ist bei aufgefundenen Katzen anzunehmen, dass es sich in der Regel nicht um ein Fundtier handelt, es sei denn, äußere Merkmale:

  • Tragen eines Halsbandes
  • Ohrmarkierung / Tätowierung
  • Kennzeichnung mittels Mikrochip
  • guter Pflegezustand
  • vertrauliches Verhalten

deuten darauf hin, dass das aufgefundene Tier noch eine Eigentümerin oder einen Eigentümer hat und somit als Fundtier anzusehen ist. In der Regel kann ein aufgefundenes Tier nach mindestens 4 Wochen als herrenlos behandelt werden, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Eigentümerin oder kein Eigentümer gemeldet hat.“

Ein herrenloses Tier hingegen bleibt, sofern sich niemand erbarmt, meist sich selbst überlassen. Als herrenlose Tiere werden frei lebende Tiere, oder auch ausgesetzte Tiere bezeichnet. (Meist werden jedoch alle gefundenen Tiere als herrenlose Tiere bezeichnet, auch wenn oben genannte Regelungen auf das jeweilige Tier zutreffen.)

Allerdings verwirren sich die zuständigen Behörden bei der Unterscheidung ihrer Kriterien öfter in Widersprüche und Paradoxe, in denen sie entgegen der Gesetzeslage ihre eigenen Kriterien als Rechtskonform definieren.

Um die von den Behörden der Kommunen gewählten „verbindlichen“ Kriterien hier einmal zu widerlegen, muss also ein Blick in die Gesetzesschriften etwas Licht ins Dunkel bringen.

So steht zum Beispiel im Grundgesetz:

Artikel 20a GG: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Das heißt im Klartext: Der Schutz der Tiere ist hier als Staatszielbestimmung formuliert und somit in der Rechtsetzung, Rechtsprechung und deshalb AUCH im Verwaltungshandeln in besonderem Maße zu berücksichtigen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in den §§ 90a, 903 und 959 ff, sowie im Tierschutzgesetz, in den §§ 1 und 3 heißt es:

Fundtiere sind von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen (Fundrecht in BGB §§ 960 ff).

Durch den § 90a BGB in Verbindung mit dem § 903 Satz 2 BGB kann ein Eigentümer eines Tieres nur unter Beachtung der Tierschutzbestimmungen mit diesem verfahren.
Da der § 3 Tierschutzgesetz ein Aussetzen oder Zurücklassen zum Zweck, sich des Tieres zu entledigen, verbietet, kann die Aufgabe des Eigentums am Tier nicht durch einfachen Verzicht wie bei einer „normalen“ beweglichen Sache laut § 959 BGB erfolgen.

Eine Versorgungspflicht für Fundtiere besteht daher ebenfalls für ausgesetzte Tiere, weil aufgrund des Dereliktionsverbotes (Aufgabe am Eigentum)  des § 3 Tierschutzgesetz die Besitzaufgabe und damit das „herrenlos werden“ rechtlich gesehen nicht möglich sind.

Das wiederum heißt, dass die tierschutzrechtliche Fürsorgepflicht des Tierhalters somit parallel zum Fundtierrecht durch die Kommune wahrzunehmen ist.

Wenn Sie ein Tier gefunden haben, ist es definitiv ein Fundtier und kann rechtlich gesehen nicht als herrenloses Tier bezeichnet werden.

Frage: Warum wird es trotzdem von den Verwaltungen so gehandhabt?

Antwort:
Zur Aufnahme und Unterbringung herrenloser Tiere (einschließlich Wildtiere) bzw. zur Übernahme entsprechender Kosten für Haltung sowie eine notwendige medizinische Behandlung von herrenlosen Tieren ist die Fundbehörde bzw. die Gemeinde gesetzlich nicht verpflichtet. Dies ist „vermutlich“ der Grund, dass viele Gemeinden aus eindeutigen Fundtieren kurzum herrenlose Tiere machen…. der Kosten halber.
Die Gemeinden verstoßen in diesem Falle bewusst gegen die Gesetze und die relevanten Paragraphen!
 
Unsere Petition diesbezüglich an die Gemeinde Flieden läuft noch bis zum 22. November 2016 und wir brauchen Ihre Unterschrift, Ihre Stimme und somit Ihre Unterstützung für eine faire und gerechte Lösung. 
 
Direkt zur Petition an die Gemeinde Flieden

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